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   BVerwG, 20.10.1967 - VI C 75.65   

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BVerwG, 20.10.1967 - VI C 75.65 (https://dejure.org/1967,977)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1967 - VI C 75.65 (https://dejure.org/1967,977)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1967 - VI C 75.65 (https://dejure.org/1967,977)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Recht der früheren Berufssoldaten - Wirksamkeit der Beförderung eines in Kriegsgefangenschaft geratenen Offiziers - Wirksamkeit einer Beförderung bei mangelnder dienstlicher Bekanntgabe - Revisibilität früheren Wehrrechts - Beförderungsbestimmungen des Oberkommandos des ...

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.08.1967 - II C 21.64

    Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1967 - VI C 75.65
    Der erkennende Senat ist deshalb an die Anwendung und Auslegung des früheren Wehrrechts durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt das einen vergleichbaren Fall betreffende Urteil vom 31. August 1967 - BVerwG II C 21.64 -).

    Denn dann wären die Darlegungen im Berufungsurteil über den Inhalt dieser Bestimmungen und über die sich daraus ergebende Beförderungspraxis in der früheren Wehrmacht als tatsächliche Feststellungen anzusehen und nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend (vgl. auch hierzu das bereits angeführte Urteil vom 31. August 1967 - BVerwG II C 21.64 -).

  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 128.63

    Eine früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörende deutsche

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1967 - VI C 75.65
    Das Revisionsgericht ist infolgedessen insoweit auch nicht nach Maßgabe des § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO (vgl. hierzu BVerwGE 19, 204 [211, 213]) zu einer eigenen materiell-rechtlichen Prüfung befugt.
  • BVerwG, 19.09.1969 - VI C 122.65

    Förmliche Streichung aus der Liste für die Offizierlaufbahn vorgesehener Soldaten

    Las Revisionsgericht ist deshalb an die Anwendung und Auslegung des früheren Wehrrechts durch das Berufungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden (Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 - und Beschluß vom.

    wenn die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, es seien wehrrechtliche Bestimmungen außer acht gelassen worden, so kann dies nicht zu einer materiellrechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht (§ 173 VwGO in. Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO, hierzu BVerwGE 19, 204 [211, 213] und Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -) führen; denn die Revision beanstandet, wie ihre umfangreichen Darlegungen im einzelnen eindeutig zeigen, jedenfalls mit ihrem Vorbringen zur Unwirksamkeit der Streichung des Klägers aus der Liste der Offizierbewerber in Wirklichkeit nicht die Nichtanwendung bestimmter wehrrechtlicher Vorschriften, sondern die angeblich fehlerhafte Anwendung oder Auslegung dieses Rechts.

  • BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67

    Notwendigkeit der Erfüllung der Mindestbezugszeit von Dienstbezügen - Möglichkeit

    Diese auf der Anwendung und Auslegung der damals geltenden Beförderungsbestimmungen beruhende Erkenntnis des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Beförderungsreife zum Oberstleutnant nicht vor der effektiv erfolgten Beförderung am 20. Juni 1944 gehabt hat, ist in Anwendung irrevisiblen Rechts oder im Wege tatsächlicher Feststellungen gewonnen (zu dieser Lage bei Anwendung gerade der Bestimmungen des "Zusammendrucks" bereits Urteile vom 31. August 1967 - BVerwG II C 21.64 -, vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -, Beschluß vom 30. November 1967 - BVerwG VI B 25.67 - und Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 65.65 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 18], zu der Frage der Irrevisibilität von Wehrrecht allgemein Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG VI C 122.65 -, sämtlich mit weiteren Nachweisen) und deshalb revisionsrechtlich unangreifbar.
  • BVerwG, 08.01.1970 - VI C 97.64

    Anforderungen an die Berechnung des Versorgungsanspruchs eines ursprünglich schon

    Offizieren der alten Wehrmacht in die Besoldungsordnung vom 30. April 1920 in Betracht kommen sollte, handelt es sich um die Anwendung von Vorschriften des früheren Wehrrechts oder Wehrmachtversorgungsrechts, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem irrevisiblen Recht angehört (vgl. in diesem ZusammenhangUrteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG VI C 102.62 -, Beschluß vom 11. Februar 1965 - BVerwG VI C 157.62 -, Urteile vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 -, vom 31. August 1967 - BVerwG II C 21.64 - undvom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -).
  • BVerwG, 13.03.1969 - VI B 22.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beförderung eines

    Dies gilt auch, soweit es sich bei den vom Berufungsgericht herangezogenen Beförderungsbestimmungen etwa nicht um Rechtsnormen handelt, weil dann die Darlegungen im Berufungsurteil als tatsächliche Feststellungen anzusehen sind, die im Rahmen des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend sind (vgl. insoweit Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -).
  • BVerwG, 15.01.1969 - VI C 84.64

    Rückforderung von ohne Rechtsgrund gezahlten Versorgungsbezügen - Erfordernis des

    Denn das Recht der früheren deutschen Wehrmacht ist weder Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, noch gehört es zu dem gemäß § 127 BRRG revisiblen Beamtenrecht (vgl. u.a. Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 - ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 23.10.1968 - VI C 27.65

    Rechtsmittel

    Soweit im übrigen das Berufungsgericht seine Auffassung über die Bedeutung der Dienststellung eines Unteroffizierdiensttuers sowie darüber, daß eine Verlängerung der Dienstzeit nicht automatisch eingetreten ist, in Anwendung und Auslegung früheren Wehrrechts oder Wehrmachtversorgungsrechts gewonnen hat, wird eine in der Revisionsinstanz klärungsfähige Grundsatzfrage schon deshalb nicht aufgeworfen, weil diese Rechtsgebiete nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem irrevisiblen Recht angehören (vgl. u.a. Urteile vom 14. Oktober 1963 - BVerwG VI C 57.61 -, vom 25. März 1964 [BVerwGE 18, 168, 170 [BVerwG 25.03.1964 - VI C 150/62]] , vom 12. November 1964 - BVerwG II C 199.62 -, vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -, vom 27. Januar 1965 - BVerwG VI C 102.62 - und Beschluß vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62 -).
  • BVerwG, 19.08.1968 - II B 11.68

    Anwendung der Verordnung über die Beförderung während des Krieges gefallener,

    Diese Bindung würde, und zwar dann nach § 137 Abs. 2 VwGO, auch eintreten, soweit die vom Berufungsgericht herangezogenen, im sogenannten "Zusammendruck" des früheren Oberkommandos des Heeres/Heerespersonalamt vom 1. Juli 1944 enthaltenen und später durch den erwähnten Nachtrag ergänzten Beförderungsbestimmungen nicht als "Rechtsnormen" im Sinne des Revisionsrechts und mithin die Darlegungen des Berufungsgerichts hierzu nur als tatsächliche Feststellungen über den Inhalt dieser Bestimmungen und über die sich daraus ergebende Beförderungspraxis in der früheren Wehrmacht zu qualifizieren sein sollten (BVerwG, Beschluß vom 30. November 1967 - BVerwG VI B 25.67 - mit Hinweis auf Urteile vom 31. August 1967 - BVerwG II C 21.64 - und vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -).
  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68

    Von der Einteilung in eine bestimmte Versehrtenstube abhängige Verwendbarkeit

    Denn auch aus diesem Umstand hat das Berufungsgericht, soweit erkennbar, nur eine (allerdings besonders bedeutsame) Verfestigung des berufsmäßigen Wehrdienstverhältnisses entnommen, aber noch nicht einen Rechtsstandwandel zum Berufssoldaten; dies harmoniert mit der vom Berufungsgericht (in Anwendung irrevisiblen Rechts) getroffenen Feststellung, daß das Wirksamwerden der Beförderung erst mit der Bekanntgabe, also erst nach dem 21. August 1939, eintrat, wie dies für Soldatenbeförderungen - von besonders gelagerten Fallgruppen abgesehen - auch sonst von der Verwaltungsrechtsprechung angenommen wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -), allerdings gerade für die Vorkriegszeit nicht unstreitig zu sein scheint.
  • BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 102.78

    Versorgungsrechtliche Rechtsstellung der Kriegsoffizieranwärter der früheren

    Die hiernach maßgebliche Frage, ob sich auch der Rechtsstand dieser Offizieranwärter in dem gekennzeichneten Sinne derart auf ein (Kriegs-)Offizierverhaltnis verändert hat, daß die Zuordnung dieser Offizieranwärter zu den Kriegsoffizieren im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 geboten erscheint, hat das Berufungsgericht in Anwendung und Auslegung des früheren, irrevisiblen (vgl. u.a.Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 75.65 -, Beschlüsse vom 22. August 1967 - BVerwG 6 B 44.66 - undvom 14. Oktober 1968 - BVerwG 6 B 16.68 -, Urteil vom 12. Mai 1969 - BVerwG 6 C 29.66 - [RiA 1969, 192], Beschluß vom 20. Januar 1972 - BVerwG 6 B 35.71 - [RiA 1972, 78], Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 - undBeschluß vom 3. April 1980 - BVerwG 6 B 14.80 -) Wehrrechts bejaht.
  • BVerwG, 14.10.1968 - VI B 16.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Soweit es im vorliegenden Fall um die Anwendung des früheren Wehrrechts geht, sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht gegeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 - und Beschluß vom 22. August 1967 - BVerwG VI B 44.66 - jeweils mit weiteren Nachweisen) das frühere Wehrrecht weder zum Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO noch zu dem gemäß § 127 BRRG revisiblen Beamtenrecht gehört.
  • BVerwG, 12.05.1969 - VI C 29.66

    Rechtsstand der zu Fahnenjunkern ernannten Berufsunteroffiziere des Heeres -

  • BVerwG, 30.11.1967 - VI B 25.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

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